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   VG Leipzig, 23.03.2018 - 1 K 1148/16.A   

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VG Leipzig, 23.03.2018 - 1 K 1148/16.A (https://dejure.org/2018,12241)
VG Leipzig, Entscheidung vom 23.03.2018 - 1 K 1148/16.A (https://dejure.org/2018,12241)
VG Leipzig, Entscheidung vom 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A (https://dejure.org/2018,12241)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 580/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 09.10.2020 - 3 K 1489/16
    Besteht eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 6 K 1399/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).
  • VG Cottbus, 23.04.2021 - 3 K 2514/17
    Einerseits lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG ("darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich... ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist") unmittelbar entnehmen, dass Anknüpfungspunkt die Abschiebung des jeweiligen Ausländers ist, damit lediglich auf die abzuschiebende Person abzustellen ist und im Heimatland verbliebene Familienmitglieder insoweit grundsätzlich außer Betracht bleiben (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Februar 2021 - OVG 12 N 209/20 - S. 4 d. Entscheidungsabdrucks, n.v., unter Verweis auf den Beschluss vom 23. Januar 2020 - OVG 12 N 233.18 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 13a ZB 17.31160 - juris Rn. 8; vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 - juris Rn. 40 und Urteil vom 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 - juris Rn. 34; VG Leipzig, Urteil vom 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A - juris Rn. 43).
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